Neuigkeiten / Gebührensatzung der Kleinschwimmhalle
4. Änderung
der Gebührensatzung für die
Kleinschwimmhalle der Gemeinde Langweid a. Lech
vom 03.08.2010
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Langweid a. Lech folgende 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kleinschwimmhalle vom 20.11.1979:
Art. 1
§ 3 erhält folgende Fassung:
Die Badezeit entspricht den Öffnungszeiten am jeweiligen Badetag. Diese sind dem Aushang am Schwimmbad zu entnehmen. Sie beginnt mit der Aushändigung der Eintrittskarte und endet mit dem Passieren des Ausganges an der Badekasse. Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Badezeit hat der Badbesucher das Bad zu verlassen.
- Der Beginn der Badezeit wird vom Badepersonal beim Betreten des Bades auf der Eintrittskarte vermerkt.
- Die Entscheidung, ob die Badezeit überschritten ist, obliegt dem Badepersonal. Maßgebend für die Bemessung der Benutzungsdauer ist die durch das Badepersonal festgesetzte Kontrolluhrzeit auf der Eintrittskarte. Der Badegast kann die festgestellte Zeit unmittelbar nach Lösung der Eintrittskarte beanstanden.
- Die Badekasse wird mit Beginn der Betriebszeit geöffnet.
Art. 2
§ 5 erhält folgende Fassung:
Einzelkarten sind innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht übertragbar.
Art. 3
§ 6 erhält folgende Fassung:
1. In der Kleinschwimmhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erwachsene und Jugendliche über 16 Jahre
Einzelkarte 2,50 €
Zehnerkarte 20,00 €
b) Kinder und Jugendliche (4 – 16 Jahre), Schüler und Studenten
(über 16 Jahre), Grundwehr- und Ersatzdienstleistende sowie
Schwerbehinderte und eingetragene Begleitpersonen gegen Ausweis
Einzelkarte 1,50 €
Zehnerkarte 10,00 €
c) Lehrplanmäßiges Schulschwimmen je Nutzungsstunde
1) für Schüler der Volksschule Langweid a. Lech 0,00 €
2) für Schüler auswärtiger Schulen 0,30 €
jedoch je Schulgruppe mindestens 8,00 €
Aufsichtsperson 0,00 €
2. Für Übungs-, Trainings- oder Schwimmstunden von Vereinen oder geschlossenen Personengruppen kann die Gemeinde
Langweid a. Lech anstelle der Erhebung von Einzelgebühren eine angemessene Pauschale als Benutzungsgebühr
festsetzen. Das gleiche gilt für schwimmsportliche oder sonstige Veranstaltungen. Die Höhe der Pauschale orientiert sich
nach der Inanspruchnahme des Bades.
3. Macht der Benutzer von seinem Benutzungsrecht keinen oder nur teilweisen Gebrauch, so begründet dies keinen
Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung der entrichteten Gebühr.
4. Auch Benutzer, die vom Badepersonal aus der Kleinschwimmhalle verwiesen werden, haben keinen Anspruch auf
Ermäßigung oder Erstattung der entrichteten Gebühr.
5. Sollte ein Besucher keinen Eintritt gelöst haben, so verdoppelt sich die Eintrittsgebühr.
Art. 4
§ 7 (Nachgebühr) entfällt vollständig.
Art. 5
§ 8 erhält folgende Fassung:
Im übrigen sind folgende sonstige Gebühren zu entrichten:
a) Verlust des Schlüssels für den Gardarobenschrank tatsächliche Kosten
b) Beseitigung einer Verunreinigung tatsächliche Kosten der Beseitigung,
jedoch mindestens
20,00 €
c) Benutzung des Föns (Automat) 0,05 €
d) Badekappe 0,50 €
Art. 6
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Langweid a. Lech, den 03.08.2010
Gemeinde Langweid a. Lech
G i l g
1. Bürgermeister





