Bebauungsplan „Gewerbegebiet östlich der B 2 – Süderweiterung Teil II“ in Langweid a. Lech
hier: Inkraftsetzung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25.07.2023 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet östlich der B 2 – Süderweiterung Teil II“ in Langweid a. Lech als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet östlich der B 2 – Süderweiterung Teil II“ in Langweid a. Lech in Kraft.
Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, kann ab dem Tag des Inkrafttretens von jedermann während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Langweid a. Lech – Bauverwaltung (2. OG) – eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
- nach § 214 Abs. 2 a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Langweid a. Lech, den 04.08.2023
Gemeinde Langweid a. Lech
G i l g
1. Bürgermeister