Freiwilliger Wehrdienst

Freiwilliger Wehrdienst

Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs-oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung:

Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift

Zum 01.Januar 2026 ist eine Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG) in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG) entfällt das bisherige Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 BMG gegen die Datenübermittlung an die Bundeswehr.

Bereits bestehende Übermittlungssperren zur Bundeswehr wurden von Amts wegen gelöscht. Eine erneute Einrichtung ist nicht mehr möglich.

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