Halten und Führen von Hunden

Halten und Führen von Hunden

  • Hunde größerer Gattung müssen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen an der Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen.
  • Auf Kinderspiel- und Schulplätzen dürfen Hunde weder mit noch ohne Leine geführt werden. Diesen Plätzen sind Hunde fernzuhalten.
  • In den übrigen öffentlichen Anlagen, insbesondere Sport- und Parkanlagen, ist das freie Laufen lassen von Hunden untersagt.
  • Jede nach den Umständen vermeidbare Verunreinigung öffentlicher Anlagen, Wege, Straßen und Plätzen durch Hunde ist verboten.
  • In nicht vermeidbaren Fällen ist der Hundehalter verpflichtet, Verunreinigungen zu beseitigen oder auf seine Kosten beseitigen zu lassen.
  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Verordnung zuwiderhandelt, kann Art. 18 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetztes mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € belegt werden.

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