Wasserversorgung

Wasserversorgung

Schutzmaßnahmen an wasserführenden Einrichtungen während der Frostperiode

Die Gemeinde Langweid a. Lech gibt hiermit bekannt:
Mit dem Beginn der kalten Jahreszeit müssen vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen vor Frostschäden getroffen werden.

I. Absperreinrichtungen

1.Der Hausbesitzer oder dessen Beauftragter hat sich vor Eintritt der Frostperiode von der Gangbarkeit und Dichtheit der Hauptabsperrvorrichtung (Ventil, Schieber, Hahn) im Keller zu überzeugen. Werden Mängel festgestellt, sind diese umgehend durch einen Installationsbetrieb zu beseitigen.
2.  Die Absperr- und Zapfventile innerhalb der Anwesen sind ebenfalls auf Dichtheit nachzuprüfen und, wenn erforderlich, durch einen Installationsbetrieb instand setzen zu lassen.

 II. Frostschutz der Wasserzähler und Leitungen
1.
In frostgefährdeten Räumen und Schächten sind Wasserzähler und Leitungen mit wärmedämmenden Materialien, wie Mineralwolle oder ähnlichem, zu umwickeln. Eine leichte Bedienung der Absperrvorrichtung muss dabei gewährleistet bleiben.
2. Bei wärmedämmenden Maßnahmen ist zu beachten, dass bei längerer Frosteinwirkung trotzdem ein Einfrieren möglich ist, dass die Wärmedämmung nur eine Verzögerung darstellt. In diesem Fall muss zusätzlich ein regelmäßiger Wasserdurchfluss gewährleistet sein.
3. In unbewohnten und frostgefährdeten Räumen sowie in Gartenanlagen sind Leitungen außer Betrieb zu setzen und zu entleeren. Dies gilt auch für leerstehende oder nur teilweise bewohnte Häuser.
4. Undichte Fenster und ins Freie führende Türen von Kellern, in denen Wasserzähler und Wasserversorgungsleitungen untergebracht sind, müssen bei äußerst starkem Frost gegen Kälteeinfall frostsicher abgedämmt werden.
5. Das Wasser an Zapfstellen und WC-Spülkästen in unbeheizten Räumen sollte mit einem Elektro-Heizlüfter mit eingebautem Frostwächter auf Plus-Temperaturen gehalten werden, um das Einfrieren zu verhindern.
6. Bei nur gelegentlicher Wasserentnahme ist es zweckmäßig, die Hauptabsperrvorrichtung zu schließen und die Verteilungsleitungen zu entleeren. Alle Zapfstellen sind bis zur völligen Entleerung der Leitungen zu öffnen und nach Auslaufen des Wassers sofort wieder zu schließen. Entleerungshähne an Verteilungsleitungen im Keller sind jedoch während der Absperrzeit offen zuhalten.
7. Sämtliche Entleerungshähne im Keller sind bei Wiederinbetriebnahme der Hauswasseranlage zu schließen. Das Wasser darf nur langsam einfließen. Es ist hierbei für vollkommene Entlüftung zu sorgen.'
8. Sind Leitungen eingefroren, so sollte mit dem Auftauen nur ein Fachmann betraut werden. Mit Lötlampe ist Vorsicht geboten; in der Hand eines Nichtfachmannes können damit beträchtliche Schäden angerichtet werden. Besser ist es, in solchen Fällen einen Installationsbetrieb heranzuziehen.
9. Frostschäden an Hausanschlussleitungen und Wasserzählern sind der Wasserversorgung  der Gemeinde Langweid a. Lech unter der Ruf-Nr. 08230 / 8400 – 91 und in dringenden Notfällen sofort mitzuteilen.

III. Haftung
Nach § 19 III der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde  Langweid a . Lech (Wasserabgabesatzung – WAS) sind die Grundstückseigentümer und die Benutzer verpflichtet, den Teil der Anschlussleitung von der Grundstücksgrenze einschließlich Kaltwasserzähler im Gebäude oder Schacht vor Frosteinwirkungen zu schützen.

Auftretende Schäden gehen nach § 13 III WAS zu Lasten des Grundstückseigentümers.