Bebauungsplan "Parkstraße Mitte" in Langweid a.Lech; hier: Satzungsbeschluss


Bebauungsplan „Parkstraße Mitte“ in Langweid a.Lech

hier: Satzungsbeschluss


Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 03.03.2026 den Bebauungsplan „Parkstraße Mitte“ in Langweid a.Lech als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Parkstraße Mitte“ in Langweid a.Lech in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung im Rathaus, Augsburger Straße 20, 86462 Langweid a.Lech, Zi.Nr. 205 während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und zusätzlich Mittwoch nachmittag von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von 
Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
  4. nach § 214 Abs. 2 a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,


wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach 
erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die 
Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Langweid a. Lech, den 13.03.2026

Gemeinde Langweid a. Lech

G i l g

1. Bürgermeister


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