Taubenfütterungsverbot; Erlass einer Verordnung

  • Kurzbeschreibung

    Die Gemeinden können zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter Tauben erlassen und in diesen Verordnungen insbesondere auch das Füttern von verwilderten Tauben verbieten.
  • Beschreibung

    In den Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass

    • das Füttern von verwilderten Tauben verboten ist,
    • die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter Maßnahmen der Gemeinde oder deren Beauftragter zur Beseitigung der Nistplätze und Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden haben.

    Verstöße gegen ein solches Verbot können mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegen Bußgeldbescheide kann im Wege des Einspruchs vorgegangen werden.

  • Rechtsgrundlagen

  • Rechtsbehelf

    Als Rechtsbehelf unmittelbar gegen gemeindliche Verordnungen ist ein Normenkontrollantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof möglich.

Zuständige Abteilungen

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