Information zu § 39 Abs.5 BNatSchG
Allgemein:
- Verbot von Schnitt/Stockhieb im Zeitraum von 1. März bis 30. September bei Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen und anderen Gehölzen. Erlaubt im Zeitraum 01.Oktober bis 28.Februar.
Ausnahmen:
- für Bäume in Wäldern, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen (d. h. Erwerbsgartenbau, Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen)
- Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses (des letzten Jahres) oder Gesunderhaltung von Bäumen
- Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, bspw. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit
- Maßnahmen, die behördlich angeordnet sind
- wenn bei zulässigen Bauvorhaben nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt wird
Hinweise:
Allerdings ist bei allen Baumfällungen grundsätzlich, das heißt das ganze Jahr über, der Artenschutz zu beachten! Das bedeutet konkret, dass der zu fällende Baum vorab auf Baumhöhlen, Astlöcher bzw. Vogelnester oder andere mögliche Habitate für heimische Tierarten (Fledermäuse, Eichhörnchen, Spechte, andere Vogelarten usw.) überprüft werden muss. Sollten solche Habitate vorhanden sein, müssen VOR der Fällung Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des §44 BNatSchG bei der Regierung von Schwaben, Herrn Höß (Telefon: 0821 3102 2301, oder Email: werner.hoess@reg-schw.bayern.de), beantragt werden. Bei Nichtbeachtung stehen wegen Tötungs-, Störungs-, Zugriffsverboten mögliche Ordnungswidrigkeiten im Raum. Wir empfehlen, bei der Artenschutzkontrolle Fotos aufzunehmen, da diese als Beweisfotos verwendet werden können, falls sich Anwohner beschweren.