Baumfällungen, Strauchbeseitigungen, Rückschnitte....


Information zu § 39 Abs.5 BNatSchG

Allgemein:

  • Verbot von Schnitt/Stockhieb im Zeitraum von 1. März bis 30. September bei Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen und anderen Gehölzen.

Ausnahmen:

  • für Bäume in Wäldern, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen (d. h. Erwerbsgartenbau, Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen)
  • Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses (des letzten Jahres) oder Gesunderhaltung von Bäumen
  • Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, bspw. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit
  • Maßnahmen, die behördlich angeordnet sind
  • wenn bei zulässigen Bauvorhaben nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt wird

Hinweise:

  • Vor Heckenfällung/Baumfällung ist das ganze Jahr über der Artenschutz zu beachten, d. h. genaue Ortseinsicht, ob sich Tiere wie Fledermäuse oder Vogelnester im Baum bzw. der Hecke befinden
  • Schutzvorschriften gelten nicht nur für „alte“ Gehölzbestände, sondern auch für Gehölzanflug und Gehölzpflanzungen

Bei Verstoß gegen § 39 Abs. 5 -> Geldstrafe 50 bis 7.500 Euro (§ 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG)

Kostenpflichtige Befreiungen sind unter gewissen Voraussetzungen möglich (§ 67 Abs. 1 BNatSchG).  

Ansprechpersonen sind:

Anna Ullmann (anna.ullmann@LRA-a.bayern.de, Tel.: 0821 3102 2556)

oder

Isolde Leis (isolde.leis@LRA-a.bayern.de, Tel.: 0821 3102 2562 – Di, Mi, Fr)