Information zu § 39 Abs.5 BNatSchG
Allgemein:
- Verbot von Schnitt/Stockhieb im Zeitraum von 1. März bis 30. September bei Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen und anderen Gehölzen.
Ausnahmen:
- für Bäume in Wäldern, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen (d. h. Erwerbsgartenbau, Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen)
- Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses (des letzten Jahres) oder Gesunderhaltung von Bäumen
- Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, bspw. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit
- Maßnahmen, die behördlich angeordnet sind
- wenn bei zulässigen Bauvorhaben nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt wird
Hinweise:
- Vor Heckenfällung/Baumfällung ist das ganze Jahr über der Artenschutz zu beachten, d. h. genaue Ortseinsicht, ob sich Tiere wie Fledermäuse oder Vogelnester im Baum bzw. der Hecke befinden
- Schutzvorschriften gelten nicht nur für „alte“ Gehölzbestände, sondern auch für Gehölzanflug und Gehölzpflanzungen
Bei Verstoß gegen § 39 Abs. 5 -> Geldstrafe 50 bis 7.500 Euro (§ 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG)
Kostenpflichtige Befreiungen sind unter gewissen Voraussetzungen möglich (§ 67 Abs. 1 BNatSchG).
Ansprechpersonen sind:
Anna Ullmann (anna.ullmann@LRA-a.bayern.de, Tel.: 0821 3102 2556)
oder
Isolde Leis (isolde.leis@LRA-a.bayern.de, Tel.: 0821 3102 2562 – Di, Mi, Fr)