Genehmigung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langweid a.Lech


Genehmigung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der
2. Änderung mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Solarpark Höflefeld Achsheim“ der Gemeinde Langweid a.Lech


Der Gemeinderat der Gemeinde Langweid a.Lech hat in seiner Sitzung vom 28.07.2026 den Feststellungsbeschluss zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der 2. Änderung mit Teilaufhebung des Bebauungs-planes „Solarpark Höflefeld Achsheim“ gefasst.

Mit Bescheid vom 06.08.2026, Az.: 50-1712-2026-BB hat das Landratsamt Augsburg die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der 2. Änderung mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Solarpark Höflefeld Achsheim“ der Gemeinde Langweid a.Lech wirksam.

Jedermann kann die 11. Flächennutzungsplanänderung und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus, Augs-burger Straße 20, 86462 Langweid a.Lech, Zi.Nr. 205 während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und zusätzlich Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von
Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,


wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Langweid a. Lech, den 04.09.2026

Gemeinde Langweid a. Lech

gez. Dominik Jahn

1. Bürgermeister

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