Verunreinigungen auf Straßen, Wegen und öffentlichen Einrichtungen sowie gemeindlichen Grundstücken und Privatgrund

Verunreinigungen auf Straßen, Wegen und öffentlichen Einrichtungen sowie gemeindlichen Grundstücken und Privatgrund

Verunreinigungen auf Straßen, Wegen und öffentlichen Einrichtungen sowie gemeindlichen Grundstücken und Privatgrund

Die Gemeinde Langweid a.Lech erhält immer wieder Beschwerden über verschmutzte Bürgersteige und öffentliche Anlagen, wie Kinderspielplätze.

In letzter Zeit häufen sich aber auch Beschwerden über die Verunreinigung privater Grundstücke durch Dritte.

Es ist untersagt, eigenen Müll in der Tonne des Nachbarn bzw. sogar in dessen Garten oder auf öffentlichem Grund zu entsorgen. Die Gemeinde weist darauf hin, dass jegliche Verunreinigungen, wie Glasscherben, Abfälle, Grünabfälle und sonstiger Unrat durch den Verursacher zu beseitigen sind.

Der Abfall ist durch den Verursacher in den jeweils eigenen Mülltonnen zu entsorgen.

Wenn Abfälle nicht ordnungsgemäß über die Mülltonne, die Wertstoffsammlung oder den Wert­stoffhof, sondern illegal (z.B. in „freier“ Natur“) entsorgt werden oder unerlaubt auf Grundstücken lagern oder abgelagert werden, kann dies eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

Auf unbebauten Grundstücken oder an abgelegenen Parkplätzen entsorgter wilder Müll, aber auch illegal auf Privatgrund abgestellte Schrott-Fahrzeuge verschandeln darüber hinaus das Orts- und Landschaftsbild.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Wer Abfälle vorsätzlich oder fahrlässig illegal behandelt oder entsorgt, begeht nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbuße belangt werden.

 

Langweid a.Lech, den 14.03.14

Gemeinde Langweid a.Lech

Jürgen Gilg

1.Bürgermeister

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