2. Änderung mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes "Solarpark Höflefeld Achshem"; hier: Satzungsbeschluss


2. Änderung mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Solarpark Höflefeld Achsheim“ der Gemeinde Langweid a.Lech

hier: Satzungsbeschluss


Der Gemeinderat  hat in seiner  Sitzung vom  09.06.2026 die  2. Änderung  mit  Teilaufhebung  des  Bebauungsplanes 
„Solarpark Höflefeld Achsheim“ als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekannt-machung tritt die 2. Änderung mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Solarpark Höflefeld Achsheim“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung im Rathaus, Augsburger Straße 20, 86462 Langweid a.Lech, Zi.Nr. 205 während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und zusätzlich Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die  Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2 a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem  wird  auf  die  Vorschriften  des  § 44  Abs. 3  Satz 1 und  2 sowie  Abs. 4  BauGB  hingewiesen. Danach  erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Langweid a. Lech, den 11.09.2026

Gemeinde Langweid a. Lech

gez. Dominik Jahn

1. Bürgermeister

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